Sie scheinen eine veraltete Version der Internet Explorers zu verwenden, die von dieser Webseite nicht unterstützt wird. Bitte nutzen Sie einen Browser wie zum Beispiel Microsoft Edge, Chrome, Firefox oder Safari in einer aktuellen Version.

 

Menschen mit Rheuma sind
nicht gleich schwerbehindert.
Doch bei einem schweren Verlauf
der Erkrankung kann es sinnvoll
sein, den vorliegenden
Behinderungsgrad feststellen zu lassen.
Warum, erklären wir hier.

 

iStock-1142549272_LumiNola

Bei einer richtig eingestellten Therapie können die meisten Menschen mit einer rheumatischen Erkrankung gut am Alltag und Berufsleben teilnehmen. Haben Patienten dennoch einen ungünstigen Krankheitsverlauf, liegt womöglich eine Schwerbehinderung aufgrund von Rheuma vor. Die Ermittlung des Behinderungsgrads kann sich dann finanziell auszahlen.

Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf dieser Webseite allgemeiner Art sind. Sie stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung durch Rheuma

Beeinträchtigungen durch eine chronische Erkrankung können auch zu finanziellen Belastungen führen. Deshalb gibt es für Betroffene sogenannte Nachteilsausgleiche – beispielsweise steuerliche Erleichterungen. Dafür wird zunächst der Grad der Behinderung (GdB) ermittelt. Nach Paragraf 2 des Sozialgesetzbuchs 9 (SGB 9) sind Menschen mit Behinderung Personen, „die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht“.

Der Grad der Behinderung kann zwischen 10 und 100 betragen.2 Erst ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert und kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Festgestellt wird der Grad der Behinderung durch das Versorgungsamt am Wohnsitz des Antragsstellers, und zwar in Form eines ärztlichen Gutachtens. Dafür sollte unbedingt im Vorfeld ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt stattfinden, um alle relevanten medizinischen Unterlagen einschließlich eines Arztbriefs zusammenzustellen. Da eine festgestellte Schwerbehinderung nicht nur Vorteile haben kann, ist ein Gespräch mit erfahrenen Mitpatienten oder eine Beratung bei einer Patientenorganisation vorab hilfreich.

Bei Rheuma wird eine mögliche Schwerbehinderung anhand folgender Anhaltspunkte beurteilt:3

  • Beeinträchtigung der erkrankten Gelenke und/oder Wirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkung, aber mit leichten Beschwerden (möglicher GdB: 10).
  • Geringe Auswirkungen der betroffenen Körperbereiche durch leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden und eine geringe Krankheitsaktivität (möglicher GdB: 20-40).
  • Mittelgradige Auswirkungen mit anhaltenden erheblichen Funktionseinbußen und Beschwerden. Die Krankheitsaktivität lässt sich durch die Behandlung nur schwer beeinflussen (möglicher GdB: 50-70).
  • Die Erkrankung hat erhebliche Auswirkungen mit irreversiblen Funktionseinbußen und starker Verschlechterung (möglicher GdB: 80-100).

Dabei handelt es sich nicht um festgelegte Kriterien, sondern um Eckpunkte. Weitere Aspekte sind:

  • Die unterschiedliche Häufigkeit von Beschwerden, insbesondere Bewegungseinschränkungen, an unterschiedlichen Tagen und zu verschiedenen Tageszeiten (z. B. Morgensteifigkeit).
  • Außergewöhnliche Schmerzen
  • Durch bildgebende Verfahren nachgewiesene Gelenkschädigungen
  • Begleiterkrankungen (Komorbidität)
Ratgeber Rheuma: Eine Patientin lässt sich von ihrer Ärztin beraten
iStock-909903488_demaerre

Was die Einstufung des Behinderungsgrads bei Rheuma bringt

Entsprechend dem Grad der Behinderung sind die bereits angesprochenen Nachteilsausgleiche möglich.4,5 Dazu zählen steuerliche Erleichterungen in Form von pauschalen Freibeträgen, deren Höhe sich nach dem Grad der Behinderung richtet. So können bei einem GdB von 50 jährlich 1.140 Euro abgesetzt werden. Bei einem GdB von 70 sind es 1.780 Euro (Stand: 12/2021).

Neben dem Grad der Behinderung gibt es zusätzliche Merkzeichen im Behindertenausweis, beispielsweise G (erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), die die Voraussetzung für die unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr und die Nutzung von Behindertenparkplätzen sind. Für die Nutzung aller öffentlichen Verkehrsmittel ist eine Wertmarke erforderlich, für die der Ausweisinhaber eine Eigenbeteiligung von 91 Euro für ein ganzes Jahr und 46 Euro für ein halbes Jahr leisten muss. Alternativ kann eine Ermäßigung auf die Kraftfahrzeugsteuer beantragt werden (Stand 12/2021).

In der Arbeitswelt gilt ab einem GdB von 50 ein verbesserter Kündigungsschutz, es gibt bis zu fünf Tage zusätzlichen Urlaub und die Befreiung von Überstunden sowie eine Reihe von begleitenden Hilfen. Zuständig für diese Hilfen sind die Integrationsämter bei den Landeswohlfahrtsverbänden.

Ab einem GdB von 30 können Betroffene von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder diesen nicht behalten können.

Viele Menschen zögern, einen Behindertenausweis trotz voraussichtlicher Berechtigung zu beantragen, da sie Nachteile bei der Arbeitsplatzsuche fürchten. Der Besitz des Ausweises muss dem Arbeitgeber jedoch nicht mitgeteilt werden, da im Bewerbungsgespräch ein Recht zur Unterschlagung gilt. Allerdings darf die Behinderung nicht die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeit beeinträchtigen. Zudem können ohne Vorlage des Schwerbehindertenausweises auch die Nachteilsausgleiche nicht genutzt werden.

Ratgeber Rheuma: Ein Verkehrszeichen mit Rollstuhlsymbol weist auf einen Parkplatz für gehbehinderte Menschen hin
iStock-1365097617_Bargais

Lesen Sie zum Thema Rheuma und Schwerbehinderung auch unsere Broschüre „Ihre Rechte als Patient – Informationen und Tipps“, die Sie hier herunterladen können.

Das könnte Sie auch interessieren:

Ratgeber Rheuma: Eine Frau sitzt vor ihrem Bildschirm, ihre Füße ruhen auf einer Fußstütze
iStock-1306578900-2creativecrew

Rheuma
im Job

Welche besonderen Rechte und Möglichkeiten Menschen mit Rheuma in Ihrem Job haben, erklären wir hier.

Ratgeber Rheuma: Eine ältere Dame im Regenmantel freut sich
iStock-1068070132_Geber86

POSITIV RLEBEN
 

Eine positive Einstellung kann auch bei Rheuma helfen, mit etwas mehr Gelassenheit durch das Leben zu gehen.

Ratgeber Rheuma: Teaser zum Download der Broschüre "Ihr Recht als Patient"
Novartis

Ihre Rechte als Patient

Weitere Informationen und Tipps zu ihren Rechten als Patienten finden Sie in unserer Patientenbroschüre.

Quellen:

1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) § 2, URL: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html, zuletzt aufgerufen am 24.07.2023.
2 Der Schwer-Behinderten-Ausweis, Online-Portal www.einfach-teilhaben.de des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, URL: https://www.einfach-teilhaben.de/DE/LS/Themen/Schwerbehinderung/Ausweis/ausweis_inhalt.html, zuletzt aufgerufen am 24.07.2023.
3 Orientierungshilfe bezüglich des Grades der Behinderung bei rheumatischen Erkrankungen, Online-Plattform Wegweiser Arbeitsfähigkeit der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie e. V. http://www.wegweiser-arbeitsfaehigkeit.de/patienten/arbeitsfaehigkeit-rheuma/ar-ohzaesbdgdbbre, zuletzt aufgerufen am 24.07.2023.​​​​​​​
4 Der Schwerbehindertenausweis bei rheumatischen Erkrankungen, Merkblatt der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e.V., URL:https://www.rheuma-liga.de/fileadmin/public/main_domain/Dokumente/Mediencenter/Publikationen/Merkblaetter/6.9_Schwerbehindertenausweis.pdf, zuletzt aufgerufen am 24.07.2023.​​​​​​​
5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) §§ 151 bis 237, URL: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/BJNR323410016.html#BJNR323410016BJNG003000000, zuletzt aufgerufen am 24.07.2023.